Eine solche Begründung reicht vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung aus. Mit Blick auf die auch dem Beschwerdeführer bekannte Ausgangslage, wonach die Frage der amtlichen Verteidigung aktuell gar nicht mehr Gegenstand im Verfahren PEN 24 300 ist, scheint es nicht erforderlich, dass das Gericht explizit begründet, weshalb es keine Abhängigkeit der Verfahren angenommen hat. Das Gericht hat jedenfalls aufgezeigt, wovon es ausgeht, nämlich dass Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO in seinen Augen nicht einschlägig ist.