Das Regionalgericht führte in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf Art. 314 Abs. 1 StPO aus, unter welchen Voraussetzungen eine Sistierung verfügt werden und dass der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. September 2022 (PEN 24 300) unabhängig vom Beschwerdeentscheid im Verfahren PEN 24 301 gefällt werden kann. Damit ging das Regionalgericht davon aus, dass – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – keine Relevanz des anderen Verfahrens vorliegt. Eine solche Begründung reicht vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung aus.