oder in einem anderen Zusammenhang einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Dass das Strafverfahren seinen Lauf nimmt, stellt für sich jedenfalls keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne der dargestellten Praxis dar, und zwar unabhängig davon, ob die Verfahrenssistierung zulässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten.