Mit dieser Begründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Frage der amtlichen Verteidigung derzeit gar nicht Gegenstand im Verfahren PEN 24 300 ist und im Beschwerdeverfahren damit auch nicht zur Begründung eines Nachteils herangezogen werden kann. Vertritt er die Auffassung, dass er im Verfahren PEN 24 300 amtlich verteidigt werden sollte, hätte er die Verfügung betreffend verweigerte amtliche Verteidigung mittels separater Beschwerde anfechten müssen. Er kann einen Entscheid betreffend amtliche Verteidigung nicht via Sistierungsverfügung erwirken.