Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht explizit, macht aber geltend, die verweigerte Sistierung laufe darauf hinaus, dass ihm im Verfahren PEN 24 300 (Gültigkeit der Einsprache) jegliche Form der Verteidigung verweigert würde. Mit dieser Begründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Frage der amtlichen Verteidigung derzeit gar nicht Gegenstand im Verfahren PEN 24 300 ist und im Beschwerdeverfahren damit auch nicht zur Begründung eines Nachteils herangezogen werden kann.