329 StPO). Es handelt sich hierbei um einen verfahrensleitenden Entscheid, weshalb gemäss der oben zitierten Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.3 f., auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht explizit, macht aber geltend, die verweigerte Sistierung laufe darauf hinaus, dass ihm im Verfahren PEN 24 300 (Gültigkeit der Einsprache) jegliche Form der Verteidigung verweigert würde.