Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Regionalgerichts, mit welcher der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen wurde (vgl. zur Möglichkeit der Sistierung: ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 329 StPO).