Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Dabei geht es nach der Rechtsprechung um alle Entscheide, die sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetz (BGG;