Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies das Regionalgericht den Antrag des Beschuldigten auf Sistierung des Verfahrens PEN 24 300 bis zur Rechtskraft des Beschwerdeverfahrens betreffend das Verfahren PEN 24 301 ab (Ziffer 4). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei das Verfahren PEN 24 300 bis zur Rechtskraft des Verfahrens PEN 24 301 (vgl. BK 24 272) zu sistieren,