Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 323 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Gültigkeit der Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 25. Juli 2024 (PEN 24 300) Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 2. September 2022 wegen Drohung, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, unanständigen Benehmens sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Dagegen er- hob er Einsprache, welche von der Staatsanwaltschaft als verspätet erachtet wur- de. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist daher ein Verfahren wegen Gültigkeit der Einsprache gegen diesen Strafbefehl vom 2. September 2022 (PEN 24 300) hängig. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies das Regionalgericht den Antrag des Beschuldigten auf Sistierung des Verfah- rens PEN 24 300 bis zur Rechtskraft des Beschwerdeverfahrens betreffend das Verfahren PEN 24 301 ab (Ziffer 4). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfol- gend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei das Verfahren PEN 24 300 bis zur Rechtskraft des Verfahrens PEN 24 301 (vgl. BK 24 272) zu sistieren, eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren unter Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B.________. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer vom 14. August 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Vertei- digung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bestellt. Das Regionalgericht beantragte in seiner Stellung- nahme vom 15. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaats- anwaltschaft verzichtete am 29. August 2024 auf eine Stellungnahme. Der Straf- kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfah- renshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrenslei- tende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Dabei geht es nach der Rechtsprechung um al- le Entscheide, die sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Die Rechtsprechung lässt die Be- schwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteil des Bundes- gerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1). Nicht wieder gutzumachend be- deutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endent- scheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177; Urteil 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung 2 des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hin- weisen). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzule- gen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Regionalgerichts, mit welcher der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen wurde (vgl. zur Möglichkeit der Sistierung: ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 329 StPO). Es handelt sich hierbei um einen verfahrensleitenden Entscheid, weshalb gemäss der oben zitierten Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil er- forderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.3 f., auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht explizit, macht aber geltend, die verweigerte Sistie- rung laufe darauf hinaus, dass ihm im Verfahren PEN 24 300 (Gültigkeit der Ein- sprache) jegliche Form der Verteidigung verweigert würde. Mit dieser Begründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Frage der amtlichen Verteidigung derzeit gar nicht Gegenstand im Verfahren PEN 24 300 ist und im Beschwerdeverfahren damit auch nicht zur Begründung eines Nachteils herangezogen werden kann. Ver- tritt er die Auffassung, dass er im Verfahren PEN 24 300 amtlich verteidigt werden sollte, hätte er die Verfügung betreffend verweigerte amtliche Verteidigung mittels separater Beschwerde anfechten müssen. Er kann einen Entscheid betreffend amt- liche Verteidigung nicht via Sistierungsverfügung erwirken. Abgesehen davon ist die Gewährung der amtlichen Verteidigung für jedes Verfahren separat zu prüfen und der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens PEN 24 301 bzw. BK 24 272, in welchem im Zusammenhang mit der Gül- tigkeit der Einsprache gegen einen anderen Strafbefehl gegen ihn über die Beiord- nung einer amtlichen Verteidigung zu entscheiden ist, im Verfahren PEN 24 300 ein entsprechendes Gesuch (erneut) zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.6). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die verweigerte Sistierung bzw. Fortführung des Verfahrens PEN 24 300 in diesem oder in einem anderen Zusammenhang einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirkt. Dass das Strafverfahren seinen Lauf nimmt, stellt für sich jedenfalls keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne der dargestellten Praxis dar, und zwar unabhängig davon, ob die Verfahrenssistierung zulässig war (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_982/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten. 3. Ungeachtet einer fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Beschwer- deführer eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrens- recht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rü- gen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. «Star-Praxis»; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_200/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.3). 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten [EMRK; SR 0.101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ih- ren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Regionalgericht führte in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf Art. 314 Abs. 1 StPO aus, unter welchen Voraussetzungen eine Sistierung verfügt werden und dass der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. September 2022 (PEN 24 300) unabhängig vom Beschwerdeentscheid im Verfahren PEN 24 301 gefällt werden kann. Damit ging das Regionalgericht davon aus, dass – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – keine Relevanz des anderen Verfahrens vorliegt. Eine solche Begründung reicht vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung aus. Mit Blick auf die auch dem Beschwerdeführer be- kannte Ausgangslage, wonach die Frage der amtlichen Verteidigung aktuell gar nicht mehr Gegenstand im Verfahren PEN 24 300 ist, scheint es nicht erforderlich, dass das Gericht explizit begründet, weshalb es keine Abhängigkeit der Verfahren angenommen hat. Das Gericht hat jedenfalls aufgezeigt, wovon es ausgeht, näm- lich dass Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO in seinen Augen nicht einschlägig ist. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, in seiner Beschwerde um- gekehrt aufzuzeigen, dass und weshalb der Ausgang des einen Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Eine Gehörsverletzung kann damit nicht ausgemacht werden. Die Frage der Vereinigung der Verfahren ist nicht Gegenstand im Beschwerdever- fahren, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen ist. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die Verfügung vom 18. Juni 2024, mit welcher im Verfahren PEN 24 300 sein Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abgewiesen worden war, anzufechten. Der Um- stand, dass er dies nicht getan hat, verpflichtet die Behörden auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 29 Abs. 1 BV nicht, das Verfahren PEN 24 300 bis zum Ausgang des Verfahrens PEN 24 301 zu sistieren. Die Beschwerde erweist sich mit 4 Blick auf die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten als unbegründet und ist in- sofern abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 auf- erlegt werden. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 42 Abs. 1 KAG bestimmt sich das Honorar innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverord- nung (PKV) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache ist knapp durchschnittlich. Mit Blick auf den äusserst eng begrenzten Gegenstand des Verfahrens sowie den Aktenumfang befindet sich das Honorar aber insgesamt am unteren Ende des Tarifrahmens. Mit Blick darauf erscheinen die in der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Januar 2025 geltend gemachten CHF 1'200.00 für die Ausarbeitung der Beschwerde und Rücksprache mit dem Klienten als zu hoch, weshalb das Honorar insgesamt auf CHF 1'000.00 zu kürzen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 40.80 so- wie Mehrwertsteuern von CHF 84.30 eine amtliche Entschädigung von CHF 1'125.10. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weitere Entschädigungen sind nicht zu sprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 1'125.10 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, diese Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Strafkläger (via Publikation im Amtsblatt) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (BJS 22 13898) Bern, 14. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6