3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Kosten im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 500.00, zurückzuzahlen. Die Restanz von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF CHF 750.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ vom Kanton Bern ausgerichtet.