Dem Beschuldigten 4 ist somit für die Aufwendungen von H.________ im Beschwerdeverfahren eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 4'602.70 (inkl. Auslagen [CHF 70.30] und MWST [CHF 344.90]) zuzusprechen. Die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Aufwendungen können nicht im Beschwerdeverfahren in Rechnung gestellt werden. Der Anspruch auf Entschädigung steht der jeweiligen Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). 21 22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: