___ im Beschwerdeverfahren eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 4'873.15 (inkl. Auslagen [CHF 8.00] und MWST [CHF 365.15]) zuzusprechen. 12.6 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 4 hat in seiner Kostennote vom 28. August 2025 ein Honorar von CHF 4'187.50 (zzgl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Auch dies erscheint mit Blick auf die bereits gemachten Ausführungen angemessen. Dem Beschuldigten 4 ist somit für die Aufwendungen von H._____