Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 hat in seiner Kostennote vom 13. Juni 2025 ein Honorar von CHF 4'500.00 (zzgl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Dies erscheint mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen und den geltenden Tarifrahmen als angemessen, zumal sich betreffend den Beschuldigten 2 auch umfangreichere Ausführungen aufdrängten. Dem Beschuldigten 2 ist somit für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 4'873.15 (inkl. Auslagen [CHF 8.00] und MWST [CHF 365.15]) zuzusprechen.