Mit Blick darauf sowie den Aktenumfang (drei Bundesordnern plus Vorakten) bzw. Umfang der Einstellungsverfügung und der Beschwerde erscheint ein Honorar von CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Unter Berücksichtigung des soeben erwähnten Aktenumfangs, Bedeutung der Streitsache sowie Schwierigkeit des Prozesses ist dem Beschuldigten 3 eine Entschädigung im Umfang von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 12.5 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 hat in seiner Kostennote vom 13. Juni 2025 ein Honorar von CHF 4'500.00 (zzgl. Auslagen und MWST) geltend gemacht.