41 Abs. 3 KAG). 12.4 Die Beschuldigten 1 und 3 haben keine Kostennote eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten. Der Beschuldigte 1 hat auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Mit Blick darauf sowie den Aktenumfang (drei Bundesordnern plus Vorakten) bzw. Umfang der Einstellungsverfügung und der Beschwerde erscheint ein Honorar von CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.