20 12.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht bestimmt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt im Umfang von drei Vierteln (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1bis StPO). 12.3 Die Bemessung der Entschädigung der Beschuldigten liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art.