Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer ein Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen. Die verbleibende Restanz von CHF 1'500.00 trägt der Kanton.