11. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen und Anklage zu erheben. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer unterliegt.