Allfällige frühere Strafverfahren sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und auch nicht geeignet, zur Klärung der individuellen Vorwürfe gegen die Beschuldigten im vorliegenden Verfahren beizutragen. Insbesondere geht es vorliegend auch nicht um ein Strafverfahren oder aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Regionalgefängnis oder die (allgemeine) Untersuchung, ob systematische Probleme bei der Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen im Justizvollzug bestehen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Edition der «Akten zum Vorfall vom 2. Oktober 2013 im R.________ und bei der Polizei» sowie eine «Nachfrage beim N.______