Die beantragten Editionen werden auch vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert bzw. er scheint selbst nicht von deren Nutzen überzeugt zu sein, wenn er in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2025 angibt, dass nicht alle Beweisanträge erfolgsversprechend seien (S. 9). Allfällige frühere Strafverfahren sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und auch nicht geeignet, zur Klärung der individuellen Vorwürfe gegen die Beschuldigten im vorliegenden Verfahren beizutragen.