19 rensakten von BK 20 187, 19 473 und SK 20 64 stellt keine unvollständige Sachverhaltsabklärung im Vorverfahren dar, da daraus für den vorliegenden Fall keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die beantragten Editionen werden auch vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert bzw. er scheint selbst nicht von deren Nutzen überzeugt zu sein, wenn er in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2025 angibt, dass nicht alle Beweisanträge erfolgsversprechend seien (S. 9).