Mit Blick auf den Informationsfluss im Zusammenhang mit der Art der Zwangsanwendung im Rahmen der Verlegung dürfte sich eine Einvernahme mit K.________ als sinnvoll erweisen und weitere Erkenntnisse liefern, da dieser immerhin als Dritter die Zwangsanwendung erwähnt hatte. Ob eine Einvernahme mit der am 26. Februar 2020 zuständigen Pflegefachkraft, M.________, oder dem Gefängnisarzt, L.________, weitere Aufschlüsse betreffend Ursache der Verletzung geben können, ist nach fünfeinhalb Jahren mehr als fraglich und letztlich der Staatsanwaltschaft bzw. dem urteilenden Gericht zu überlassen.