Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), sollte das Weisungsrecht, v. a. dann, wenn es um einzelne Ermittlungshandlungen bzw. Beweiserhebungen geht, zurückhaltend ausgeübt werden, (zum Ganzen GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 397 StPO). Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8).