9. Insgesamt liegt mit Blick auf diese Umstände eine (zu) unklare Sach- und Beweislage für eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft vor. Der Beschwerdeführer befand sich zum mutmasslichen Tatzeitpunkt in einem Subordinationsverhältnis zum Staat und es handelt sich um recht erhebliche Vorwürfe. Der Ausgang des Verfahrens hängt zudem massgeblich von der Würdigung der Aussagen ab, welche bei der geschilderten Ausgangslage nicht abschliessend durch die Staatsanwaltschaft erfolgen darf. Vielmehr ist eine Beurteilung durch das Sachgericht erforderlich. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.