18 führte immerhin zu einer Anzeige des Beschuldigten 4, nicht aber zu einem zu erwartenden Eintrag im Vollzugsverlaufsjournal, welcher aber (zu Recht) Thema gewesen sein soll. W.________ konnte sich zwar im Rahmen ihrer Einvernahme vom 1. Mai 2023 nicht mehr an alles erinnern. Sie bestätigte aber grundsätzlich, dass der Beschuldigte 2 ihr dies so gesagt habe (Z. 146 ff.).