Faszikel Editionen/R.________; Ordner I) geht weiter hervor, dass die Fallverantwortliche nochmals Rücksprache mit dem Beschuldigten 2 nahm, worauf dieser sie informiert habe, dass am 26. Februar 2020 rein gar nichts passiert sei und er ihr einen Auszug aus dem Journal zum Beweis geschickt habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte 2, den Beschwerdeführer gestoppt haben will, weil er zu nahe gekommen sei und er später ausführt, es sei gar nichts passiert, ist schwer nachvollziehbar. Die Anwendung von Zwangsmassnahmen scheint jedenfalls nicht alltäglich zu sein und die Verlegung