Diese Angaben des Beschuldigten 2 gegenüber W.________ können als Hinweis gewertet werden, der Beschwerdeführer sei bei der Verlegung (doch) verletzt worden. Das stellt einen Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2 dar, wonach der Beschwerdeführer einzig im Zusammenhang mit den Handschellen verletzt worden sei, was aber nicht zu einer Verletzung am Oberkörper passt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 25. Mai 2020, Z. 167 ff., vgl. betreffend Verletzung auch Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 22. Juli 2020, Z. 79 ff.; Kopien Vorakten SK 22 34).