Dies weckt Bedenken, vor allem weil das Vorhandensein eines Eintrages bei einem Vorfall dieser Tragweite notwendig erscheint. Die Disziplinarverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss darin enthaltenem Vermerk erst am 27. Februar 2020 durch den Beschuldigten 3 und den Beschuldigten 1 eröffnet, was sich nicht mit den Aussagen der Beschuldigten deckt, wonach der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer im Rahmen der Verlegung darüber informiert habe.