17 ein Eintrag fehlte. Zudem gab der Beschuldigte 2 am 11. Oktober 2023 an, er habe den Eintrag nicht gemacht, das mache der Stockwerkverantwortliche (Z. 128 f.), was mit seinen zuvor gemachten Ausführungen nicht übereinstimmt. Dies weckt Bedenken, vor allem weil das Vorhandensein eines Eintrages bei einem Vorfall dieser Tragweite notwendig erscheint.