Das Fehlen eines Eintrages stellt nicht zwingend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bzw. Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage oder weist auf ein Fehlverhalten des Personals hin. Es mutet gleichwohl seltsam an, dass der Beschuldigte 2 gemäss seinen Aussagen vom 25. Mai 2020 mit den anderen Beschuldigten abgesprochen haben will, wer von ihnen den Eintrag machen werde und er sogar angab, den Eintrag habe er oder eine anderer geschrieben (Z. 291 ff.), in der Folge aber dennoch