Es erscheint nachvollziehbar, dass bei dieser Ausgangslage die Befürchtung einer Vertuschung durch den Beschwerdeführer geäussert wird, selbst wenn plausible Erklärungen für ein versehentliches Unterlassen möglich sind (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, S. 8 f. sowie bspw. Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 13. Juni 2025, S. 9). Das Fehlen eines Eintrages stellt nicht zwingend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bzw. Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage oder weist auf ein Fehlverhalten des Personals hin.