sowie Z. 247 f.; Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 10. November 2020, Z. 115 f. sowie 22. Oktober 2020, Z. 129 ff.; Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 29. November 2020, Z. 272 ff.; Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 23. November 2020, Z. 311 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass bei dieser Ausgangslage die Befürchtung einer Vertuschung durch den Beschwerdeführer geäussert wird, selbst wenn plausible Erklärungen für ein versehentliches Unterlassen möglich sind (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, S. 8 f. sowie bspw. Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 13. Juni 2025, S. 9).