Solche müssen nicht zwingend darauf hinweisen, der Beschwerdeführer sei nicht durch die Beschuldigten verletzt worden. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Widersprüche und Aggravierungen des Beschwerdeführers betreffend das Kerngeschehen führen in Anbetracht der objektivierten Verletzung sowie den bisher gemachten und nachfolgenden Ausführungen jedenfalls nicht dazu, dass auf eine Anklage verzichtet werden kann. Offenbar trat der Beschwerdeführer oft aggressiv auf, provozierte, beschimpfte und bedrohte die Justizvollzugsbeamten.