Weiter gibt es zumindest bezüglich Fesselung oder Verlegung via Treppe keinen offensichtlichen Grund, weshalb der Beschwerdeführer absichtlich falsche Aussagen machen sollte. Die Verlegung fand statt und der Beschwerdeführer wurde gefesselt, wobei gemäss dem Beschuldigten 2 in seltenen Fällen die Handschellen auch hinten angelegt werden (Einvernahme vom 25. Mai 2020, Z. 214). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch eine absichtlich andere Schilderung des Ablaufs hätte einen Vorteil verschaffen sollen. Eine falsche Aussage würde einzig, generelle Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen hervorrufen.