8.3 Immerhin sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt, nicht grundsätzlich unglaubhaft. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verlegung vom 26. Februar 2020 offenbar um ein dynamisches Geschehen handelte und sowohl Faustschläge als auch das auf den Rückenknien grundsätzlich als mögliche Ursachen für die Verletzung des Beschwerdeführers in Frage kommen. Weiter gibt es zumindest bezüglich Fesselung oder Verlegung via Treppe keinen offensichtlichen Grund, weshalb der Beschwerdeführer absichtlich falsche Aussagen machen sollte.