Das wurde bisher offenbar nicht thematisiert und es ist fraglich, ob dies nach fünfeinhalb Jahren noch geklärt werden kann. Zwingende Hinweise, welche die Annahme einer selbstverursachten Verletzung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Einstellung rechtfertigen würden, liegen so oder anders nicht vor. 8.3 Immerhin sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt, nicht grundsätzlich unglaubhaft.