Der Beschwerdeführer wollte zwar nicht in das R.________ verlegt werden, was ein Motiv für das Erheben ungerechtfertigter Vorwürfe durch ihn sein kann (vgl. Vollzugsverlaufsjournal GINA- ASBI, S. 7 sowie Vollzugsverlaufsjournal des R.________, S. 1; Faszikel Editionen/R.________; Ordner I; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020, Z. 202 f. sowie vom 28. Oktober 2020 [Geschädigter Beschuldigter 4], Z. 67; Faszikel Einvernahmen, Ordner I [in der Folge wird beim Verweis auf Einvernahmen darauf verzichtet den Aktenfundort anzugeben.