Unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Szenarien laufen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung im Ergebnis (implizit) darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzung selbst zugefügt haben muss. Eine Einstellung kann bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nur in Betracht kommen, wenn das Szenario einer Selbstverletzung sich offensichtlich aus den vorhandenen Beweismitteln ergibt. 8.2 Das ist nicht der Fall und wurde auch nicht untersucht. Der Beschwerdeführer wollte zwar nicht in das R.___