selbstverursacht oder verursacht durch Zwangsanwendung der Beschuldigten im Rahmen der Verlegung vom 26. Februar 2020; - der Beschwerdeführer hat sich die Rippenverletzung ohne Fremdeinwirkung bzw. selbst zugefügt. Mit Blick auf die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung scheint das Szenario einer Verursachung der Verletzung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten im Rahmen der Verlegung generell eher unwahrscheinlich, unabhängig davon, ob von recht- oder unrechtmässiger Gewalt bzw. ei-