Die Gutachter erachten eine Entstehung durch Faustschläge und/oder Fusstritte, aber auch durch einen Sturz für möglich. Gestützt auf das zuvor geschilderte Zwischenergebnis sowie die mögliche Entstehungsweise der Rippenbrüche scheinen grundsätzlich nur folgende Szenarien in Betracht zu kommen: - die Rippenbrüche wurden unmittelbar durch die vom Beschwerdeführer behaupteten Fusstritte oder Faustschläge bzw. andere Zwangsanwendung (stumpfe Gewalt) durch die/einen Beschuldigten im Rahmen der Verlegung vom 26. Februar 2020 verursacht; - die Rippenbrüche sind die Folge eines Sturzes des Beschwerdeführers,