Die Beschuldigten hätten zudem damit rechnen müssen, dass sie jemand beobachte, da das Regionalgefängnis insbesondere die Gänge und die Sicherheitszellen von anderen Mitarbeitern in Echtzeit überwache und es möglich sei, dass sie im Gang jemanden antreffen würden. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, es könne nicht abschliessend geklärt werden, wie es zu den aktenkundigen Verletzungen gekommen sei. Es könne daher nichts rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe tatsächlich zugetragen hätten. Auf seine Aussagen könne nicht abgestellt werden.