Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag lege, das von hoher Aggressivität, geringer Frustrationstoleranz, Respektlosigkeit und von einer hohen Anspruchshaltung bei geringer Anpassungsbereitschaft zeuge. Weiter lägen auch Übertreibungen vor und Schilderungen, die sich offensichtlich nicht so zugetragen haben könnten. Dagegen ergäben die Aussagen der Beschuldigten insgesamt ein stimmiges Bild, ohne abgesprochen zu wirken. Sie enthielten einzig kleinere unbedeutende Widersprüche.