Er habe sein Verhalten stark beschönigend geschildert. So sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens (verbale und tätliche Aggressionen sowie Drohungen gegen Mitgefangene und Gefängnispersonal) mehrmals von einem Gefängnis in ein anderes habe verlegt werden müssen. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag lege, das von hoher Aggressivität, geringer Frustrationstoleranz, Respektlosigkeit und von einer hohen Anspruchshaltung bei geringer Anpassungsbereitschaft zeuge.