In der Folge kam die Staatsanwaltschaft aber nach einer Aussagenwürdigung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers gäben Anlass zu Zweifeln. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Qualität seiner Beschreibung der geschilderten angeblichen Gewalteinwirkung während der Verlegung, der Handkussgestik und des Pfeffersprayeinsatzes deut-