Da davon auszugehen sei, dass die Verlegung des Beschwerdeführers tatsächlich am 26. Februar 2020 erfolgt sei und die Rippenbrüche mit unbekanntem Entstehungsgrund tatsächlich vorgelegen hätten, habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insoweit erlebnisbasierte und in gewisser Weise auch objektivierbare Angaben machen können. In der Folge kam die Staatsanwaltschaft aber nach einer Aussagenwürdigung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers gäben Anlass zu Zweifeln.