Ein Röntgen wurde am 9. März 2020 nicht durchgeführt. 6.5 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung ebenfalls fest, dass sich die geltend gemachten Rippenschmerzen des Beschwerdeführers mit den später diagnostizierten Rippenverletzungen deckten. Damit seien sie auch objektivierbar. Da davon auszugehen sei, dass die Verlegung des Beschwerdeführers tatsächlich am 26. Februar 2020 erfolgt sei und die Rippenbrüche mit unbekanntem Entstehungsgrund tatsächlich vorgelegen hätten, habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insoweit erlebnisbasierte und in gewisser Weise auch objektivierbare Angaben machen können.