Ordner I) und das Röntgen am 11. Juni 2020 durch Dr. med. T.________, welches keine frische Rippenverletzung mehr zeigte, ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Rippenverletzung erst nach der Ultraschalluntersuchung zugezogen hat. Der Umstand, dass am 9. März 2020, mithin 11 Tage nach der Verlegung, kein Hämatom und keine Deformität an der linken Flanke festgestellt werden konnte, vermag den Verletzungszeitpunkt Februar 2020 ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal nicht in jedem Fall ein Hämatom oder eine Schwellung im Falle eines Rippenbruchs vorhanden sein müssen.