_ zugezogen hat. Da in den Akten des R.________ eine massive Gegenwehr des Beschwerdeführers und daraufhin angewandte Zwangsmassnahmen durch den Sicherheitsdienst im Rahmen der Verlegung vom 26. Februar 2020 erwähnt werden und keine andere vergleichbare Situation geschildert wird, scheidet eine Verursachung der Rippenbrüche durch die vier Beschuldigten bzw. einen der vier Beschuldigten nicht aus, sondern stellt eine plausible Möglichkeit dar. Der Umstand, dass der Gefängnisarzt L.________ im Rahmen einer Ultraschall-Untersuchung vom 25. Mai 2020 keine Rippenbrüche feststellte, ändert daran nichts. Wie aus dem Bericht von Dr. med.