Mit Blick auf die tatsächlich festgestellten Rippenbrüche links, den gemäss medizinischen Unterlagen möglichen Entstehungszeitpunkt der Verletzung sowie den Umstand, dass weder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers noch der Beschuldigten bzw. der Einträge in den Akten des R.________ andere mögliche Ereignisse für eine solche Verletzung in Frage kommen, ist im Sinne eines Zwischenergebnisses Folgendes festzuhalten: Es liegen konkrete Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer die Rippenverletzung im Februar im R.________ zugezogen hat.